Schwerbehinderung

Mann mit Prothese im städtischen Umfeld
© primipil | stock.adobe.com

Den Menschen nah - Hilfe für Menschen mit Behinderung

Das Feststellen der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen gehört zu unseren Hauptaufgaben. Statistisch gesehen nehmen 16 Prozent der Brandenburger unsere Dienstleistung in Anspruch.

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Den Menschen nah - Hilfe für Menschen mit Behinderung

Das Feststellen der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen gehört zu unseren Hauptaufgaben. Statistisch gesehen nehmen 16 Prozent der Brandenburger unsere Dienstleistung in Anspruch.

Allgemeines zum Feststellungsverfahren

Die Grundlage für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Hier insbesondere § 2, §§ 151 ff. und §§ 228 ff. SGB IX.

Die Bewertung der Gesundheitsstörungen richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Die Grundlage für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Hier insbesondere § 2, §§ 151 ff. und §§ 228 ff. SGB IX.

Die Bewertung der Gesundheitsstörungen richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Antragstellung

Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag / Änderungsantrag hin, den Sie gern auch online stellen können.

Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag / Änderungsantrag hin, den Sie gern auch online stellen können.

Hilfestellungen zur Antragstellung:

  • Bitten füllen Sie das Antragsformular vollständig und genau Geben Sie bitte alle Krankheiten und die Namen der Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Reha-Kliniken an, die Sie wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen behandelt haben.
  • Bitte unterschreiben Sie die Einverständniserklärung. Damit dürfen wir Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, Reha-Kliniken und andere benannte Institutionen bitten, einen Befundbericht über Ihren Gesundheitszustand zu schreiben.
  • Es ist hilfreich, wenn Sie Ihre behandelnden Ärzte darüber informieren, dass Sie bei uns einen Antrag stellen. So sind Ihre Ärzte vorbereitet, falls wir sie um einen Befundbericht bitten.
  • Sofern Sie aktuelle medizinische Unterlagen haben, die nicht älter als zwei Jahre sind, schicken Sie diese bitte in Kopie Eine Kostenübernahme für die Kopien ist leider nicht möglich. Medizinische Unterlagen können zum Beispiel Befundberichte, ärztliche Gutachten, Krankenhaus- und Reha-Berichte, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger sein. Über unseren Online-Antrag können Sie die Dokumente hochladen.
  • Sollten sich nach Abgabe Ihres Antrages neue Sachverhalte ergeben, dann informieren Sie uns bitte zeitnah darüber. Dazu zählen zum Beispiel die Behandlung/en durch eine/n andere/n Ärztin/Arzt, ein neuer Klinikaufenthalt oder neue gesundheitliche Probleme bzw. eine Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes. Nur dann können wir diese Änderungen bei der abschließenden Entscheidung mit einbeziehen.
  • Die Bearbeitungsdauer kann sich wesentlich verkürzen, wenn Sie Ihren Antrag online Ihr ausgefüllter Antrag liegt uns so ohne Verzögerungen, z.B. durch den Postweg, binnen weniger Minuten vor.

Hilfestellungen zur Antragstellung:

  • Bitten füllen Sie das Antragsformular vollständig und genau Geben Sie bitte alle Krankheiten und die Namen der Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Reha-Kliniken an, die Sie wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen behandelt haben.
  • Bitte unterschreiben Sie die Einverständniserklärung. Damit dürfen wir Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, Reha-Kliniken und andere benannte Institutionen bitten, einen Befundbericht über Ihren Gesundheitszustand zu schreiben.
  • Es ist hilfreich, wenn Sie Ihre behandelnden Ärzte darüber informieren, dass Sie bei uns einen Antrag stellen. So sind Ihre Ärzte vorbereitet, falls wir sie um einen Befundbericht bitten.
  • Sofern Sie aktuelle medizinische Unterlagen haben, die nicht älter als zwei Jahre sind, schicken Sie diese bitte in Kopie Eine Kostenübernahme für die Kopien ist leider nicht möglich. Medizinische Unterlagen können zum Beispiel Befundberichte, ärztliche Gutachten, Krankenhaus- und Reha-Berichte, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger sein. Über unseren Online-Antrag können Sie die Dokumente hochladen.
  • Sollten sich nach Abgabe Ihres Antrages neue Sachverhalte ergeben, dann informieren Sie uns bitte zeitnah darüber. Dazu zählen zum Beispiel die Behandlung/en durch eine/n andere/n Ärztin/Arzt, ein neuer Klinikaufenthalt oder neue gesundheitliche Probleme bzw. eine Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes. Nur dann können wir diese Änderungen bei der abschließenden Entscheidung mit einbeziehen.
  • Die Bearbeitungsdauer kann sich wesentlich verkürzen, wenn Sie Ihren Antrag online Ihr ausgefüllter Antrag liegt uns so ohne Verzögerungen, z.B. durch den Postweg, binnen weniger Minuten vor.

Mitwirkung / Verfahren

Die niedergelassenen Ärzte sind gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihren Patienten Kopien der ärztlichen Unterlagen herauszugeben; lediglich Kopierkosten sind vom Patienten zu tragen.

Sofern die Angaben und Unterlagen für eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes nicht ausreichen, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Ihrer Einwilligung bei den von Ihnen angegebenen Ärztinnen, Ärzten und/oder medizinischen Einrichtungen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einholen und die dort vorliegenden Unterlagen beiziehen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies die Bearbeitungszeit verlängert.

Die niedergelassenen Ärzte sind gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihren Patienten Kopien der ärztlichen Unterlagen herauszugeben; lediglich Kopierkosten sind vom Patienten zu tragen.

Sofern die Angaben und Unterlagen für eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes nicht ausreichen, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Ihrer Einwilligung bei den von Ihnen angegebenen Ärztinnen, Ärzten und/oder medizinischen Einrichtungen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einholen und die dort vorliegenden Unterlagen beiziehen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies die Bearbeitungszeit verlängert.

Online-Abfrage des Bearbeitungsstandes

Wir bieten Ihnen über eine Online-Abfrage Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrages.

Von zu Hause aus können Sie jederzeit, unabhängig von den Sprechzeiten des LASV, den Be­ar­bei­tungs­stand an Ihrem Computer einsehen. Wichtig ist, dass Sie uns vorab Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt ha­ben und ein Antrag mit einem Aktenzeichen vorliegt.

Wir bieten Ihnen über eine Online-Abfrage Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrages.

Von zu Hause aus können Sie jederzeit, unabhängig von den Sprechzeiten des LASV, den Be­ar­bei­tungs­stand an Ihrem Computer einsehen. Wichtig ist, dass Sie uns vorab Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt ha­ben und ein Antrag mit einem Aktenzeichen vorliegt.

Leistungen

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt

  • die Feststellung einer Behinderung,
  • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
  • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen,
  • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Schwerbehinderten Menschen mit Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr  kann ein Beiblatt mit unentgeltlicher bzw. mit entgeltlicher Wertmarke ausgestellt werden.

Bei Kostenbeteiligung ist ab dem 01.01.2025 für eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr ein Betrag von 104 €, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 53 € zu entrichten.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt

  • die Feststellung einer Behinderung,
  • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
  • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen,
  • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Schwerbehinderten Menschen mit Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr  kann ein Beiblatt mit unentgeltlicher bzw. mit entgeltlicher Wertmarke ausgestellt werden.

Bei Kostenbeteiligung ist ab dem 01.01.2025 für eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr ein Betrag von 104 €, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 53 € zu entrichten.

Folgeleistungen (Nachteilsausgleiche)

Rechte und Nachteilsausgleiche:

Rechte und Nachteilsausgleiche:

Darüber hinaus können bei Feststellung von Merkzeichen entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Darüber hinaus können bei Feststellung von Merkzeichen entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.