Prävention und BEM

3 Personen mit Gehörschutz in einer Werkhalle. eine Person davon im Rollstuhl, wird von einer zweiten Person eingewiesen.
© stock.adobe.com

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Integrationsamtes sind kompetente Partner bei der gesetzlich geforderten Umsetzung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beschäftigten möglichst dauerhaft fortzusetzen und somit Kündigungen zu vermeiden.

3 Personen mit Gehörschutz in einer Werkhalle. eine Person davon im Rollstuhl, wird von einer zweiten Person eingewiesen.
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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Integrationsamtes sind kompetente Partner bei der gesetzlich geforderten Umsetzung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beschäftigten möglichst dauerhaft fortzusetzen und somit Kündigungen zu vermeiden.

  • Wann wird der Arbeitgeber tätig?

    Der Arbeitgeber schaltet zur Prävention im Betrieb frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat sowie das Integrationsamt ein:

    • bei Auftreten von personenbedingten oder verhaltensbedingten Problemen
    • oder betriebsbedingten Schwierigkeiten
    • sowie bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen

    Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).

    Der Arbeitgeber schaltet zur Prävention im Betrieb frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat sowie das Integrationsamt ein:

    • bei Auftreten von personenbedingten oder verhaltensbedingten Problemen
    • oder betriebsbedingten Schwierigkeiten
    • sowie bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen

    Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).

  • Weitere Informationen

    Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, beteiligt der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt.

    Das Integrationsamt kann zur Unterstützung insbesondere bei der Beseitigung von personen- und verhaltensbedingten Schwierigkeiten den Integrationsfachdienst beauftragen.

    Das Integrationsamt berät Arbeitgeber zu Fragen der Einführung und Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und unterstützt durch Schulungen und Informationsmaterial.

    Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, beteiligt der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt.

    Das Integrationsamt kann zur Unterstützung insbesondere bei der Beseitigung von personen- und verhaltensbedingten Schwierigkeiten den Integrationsfachdienst beauftragen.

    Das Integrationsamt berät Arbeitgeber zu Fragen der Einführung und Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und unterstützt durch Schulungen und Informationsmaterial.

  • Kontaktmöglichkeiten

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jeanette
    Nachname:
    Raden
    E-Mail:
    jeanette.raden@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 238